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VNT | 27.07.2005
 

Verbandssatzung (Entwurf)


Hier finden Sie die Verbandssatzung im Entwurfsstadium. Am 22.08.05 steht eine endgültige Version zur Verfügung, welche von der Gründungsversammlung beschlossen werden muss.

Verbandssatzung
§ 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Verband Neue Touristik e.V. (VNT). Der Verband (Verein) ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt einzutragen. 2. Sitz des Vereins ist 64283 Darmstadt, Elisabethenstrasse 56. § 2 Verbandszweck und Verbandsaufgaben Zweck des Verbandes ist, die Förderung der touristischen Internetwirtschaft, der Ethik im Zusammenwirken von Wirtschaftbetrieben im allgemeinen, der öffentlichen Verwaltung, Politik und Gesellschaft, Maßnahmen zur Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, Fort- und Weiterbildung und insbesondere: 1. die Förderung neuer Vertriebswege, wie Internetauftritte, TV-Vertrieb, Direktvertrieb und Strukturvertrieb. 2. Förderung von Einkaufsgemeinschaften für touristische Produkte, Förderung von Vertrieb und Produktion, sowie technischen Dienstleistungen. 3. Förderung von touristischen Veranstaltern und Leistungsträgern, die neue Vertriebswege im besonderen Maße fördern. 4. Erarbeitung und Erstellung von kundenorientierten Sicherheitsrichtlinien und Qualitätsstandards (Allgemeine Geschäftsbedingungen). 5. der regelmäßige Erfahrungsaustausch und die Nutzung von Synergieeffekten. 6. Klärung von grundsätzlichen juristischen Problematiken durch einen Rechtsanwalt. 7. die Mitglieder erklären diesen Verbandszweck nach besten Kräften zu fördern. 8. Der Verband stellt keinen wirtschaftlichen Zusammenschluss ihrer Mitglieder dar, noch beabsichtigt der Verband in irgendeiner Weise einen kartellrechtlichen Zusammenschluss herbeizuführen. 9. Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. § 3 Geschäftsjahr Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Mitglieder des Verbandes können nur natürliche, juristische Personen oder Personenvereinigungen des Handelsrechts sein, deren Geschäftsgegenstand die Produktion und Vermittlung von Reiseleistungen ist. a. in der Regel sollen dies nur Unternehmen des „Mittelstandes“ sein. b. im Sinne des Mulitchannelvertrieb, d.h. entweder Internet, TV, Radio, Strukturvertrieb und sonstige neue Vertriebswege. 2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. (Unterlagen: Gewerbemeldung, letzter Jahresabschluss). 3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Verbandes mit einfacher Mehrheit der Stimmen. Der Vorstand hat seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen ab Eingang des Antrages zu treffen. Eine ablehnende Entscheidung ist kurz zu begründen; sie ist dem Antragstellenden mittels – Einwurfeinschreiben - förmlich bekannt zu machen. 4. Gegen den ablehnenden Bescheid kann innerhalb von vier Wochen ab förmlicher Bekanntgabe schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden. § 5 Arten der Mitgliedschaft 1. Ordentliche Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die die Ziele des Verbandes fördern und anerkennen. 2. Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein, die den Verband durch Spenden unterstützen und ggf. vereinbarte Leistungen in Anspruch nehmen. Ein Stimmrecht und Rederecht steht ihnen jedoch nicht zu. Fördermitglieder müssen nicht die Voraussetzungen des § 4 an die ordentliche Mitgliedschaft erfüllen. § 6 Rechte der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, Leistungen des Verbandes für sich in Anspruch zu nehmen. 2. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte in der Mitgliederversammlung aus. 3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. 4. Ist in Mitgliederversammlungen über Verfahrensfragen abzustimmen, so ist das einfache Stimmrecht nach Köpfen der anwesenden Stimmberechtigten maßgebend. 5. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge, Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim Vorstand des Verbandes einzureichen. Ferner können Mitglieder Auskunft über Angelegenheiten des Verbandes verlangen; dieses Recht darf jedoch nicht missbräuchlich ausgeübt werden; dies wäre der Fall, wenn in einer nahe bevorstehenden Mitgliederversammlung die gewünschte Auskunft erlangt werden kann. § 7 Ruhen der Mitgliedschaftsrechte 1. Mitglieder, die ihrer finanziellen Beitragspflicht trotz Mahnung nicht nachgekommen sind, können bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte ausüben. Das Ruhen der Mitgliedschaftsrechte wird vom Vorstand des Verbandes festgestellt. Er setzt zunächst drei Monate nach Fälligkeit eine Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf das Ruhen der Mitgliedschaft festgestellt wird. Die Nachfristsetzung und die Verfügung über das Ruhen der Mitgliedschaft werden dem Mitglied mittels – Einwurfeinschreiben - bekannt gemacht. 2. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen satzungsgemäßen Pflichten gegenüber dem Verband nicht nachkommt, nachdem es hierzu zweimal aufgefordert worden ist. Im übrigen wird gemäß vorstehender Nummer 1 verfahren. 3. Die Mitgliedschaft ruht ferner, wenn über das Vermögen des Mitgliedes ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. 4. Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft wird dem Mitglied vom Vorstand des Verbandes formlos bekannt gemacht. § 8 Finanzielle und sonstige Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat die Verpflichtung den Zweck und das Ansehen des Verbandes zu fördern. 2. Jedes Mitglied hat bis zum 30. 4. eines Jahres an den Verband einen Jahresbeitrag von 1.500,00 Euro zu zahlen. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Neufestsetzung des Jahresbeitrags beschließen und deren Fälligkeit abändern. 3. Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Gesellschaft (Geschäftsgegenstand, Rechtsform, Vertretung, etc.) nach der Eintragung im Handelsregister sowie den Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft (auch Eröffnung des Insolvenzverfahrens) innerhalb einer Frist von vier Wochen dem Vorstand des Verbandes anzuzeigen. 4. Die Mitglieder sind weiter verpflichtet, Einzelweisungen von Verbandsorganen zu befolgen, sofern sie nicht im Widerspruch zu Verbandsrecht stehen. 5. Die Mitglieder erkennen ein Informationsrecht der Organe des Verbandes an, soweit es den Verbandszweck gem. § 2 betrifft, den die Mitglieder betreiben. Die Verbandsorgane können in diesem Rahmen Berichte von den Mitgliedern anfordern; die Organmitglieder des Verbandes können Veranstaltungen und Einrichtungen der Mitglieder nach vorheriger Terminvereinbarung besichtigen bzw. besuchen. 6. Die Mitglieder verpflichten sich, stets darauf hinzuwirken, dass das vom Verband gesetzte Recht von ihren Mitgliedern beachtet wird. § 9 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit – dem Austritt, – dem Ausschluss, – dem Tod eines Mitgliedes, – dem (völligen) Verlust der Rechtsfähigkeit nach durchgeführter Vermögensliquidation, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse, – der Verschmelzung; es ist eine Entscheidung der Mitgliederversammlung herbeizuführen. 2. Der Austritt muss vom dem Mitglied durch seine gesetzliche Vertretung schriftlich mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Jahresende gegenüber dem Vorstand des Verbandes erklärt werden. Während des Laufs der Kündigungsfrist ist die Rücknahme der Austrittserklärung zulässig. § 10 Ausschluss 1. Ein Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn es durch zurechenbares schuldhaftes Verhalten eines seiner Organe in besonders schwerwiegender Weise: a) das Ansehen des Verbandes geschädigt oder b) gegen die Verbandssatzung und damit auch gegen den Verbandszweck verstoßen hat. c) in zwei aufeinander folgenden Jahren seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat. 2. Ohne dass es auf ein Verschulden der Organe des Mitgliedsvereins ankommt, ist der Ausschluss ferner zulässig, a) wenn die Gesellschaft liquidiert wird oder zahlungsunfähig wird. b) wenn ein Mitglied seine Verpflichtungen gegenüber dem Verband trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung mit dreiwöchiger Fristsetzung nicht erfüllt. 3. Das Ausschlussverfahren wird vom Verband von Amts wegen eingeleitet. Im Falle § 10 Nr. 1 kann jedes Mitglied den Ausschluss eines anderen Mitglieds beantragen. Ist ein Ausschlusstatbestand sechs Monate lang einem Mitglied des Vertretungsvorstandes des Verbandes oder eines Mitglieds bekannt, ohne dass das Ausschlussverfahren von Amts wegen eingeleitet oder ein Ausschlussantrag gestellt worden ist, so ist ein Ausschluss unzulässig. Für das Ausschlussverfahren und den Ausschluss selbst ist die Mitgliederversammlung zuständig. Der Vorsitzende kann vorbereitende Ermittlungen führen. Das betroffene Mitglied ist – ausgenommen im Falle § 10 Nr. 2a – vorher zu hören; ihm ist die Anschuldigung mitzuteilen. Die Äußerungsfrist ist so reichlich zu bemessen, dass sich das Mitglied ordnungsgemäß verteidigen kann; eine längere als eine zweimonatige Äußerungsfrist braucht jedoch nicht gesetzt zu werden. Abschließende Entscheidungen in einem Ausschlussverfahren sind stets zu begründen. Ein ablehnender Bescheid über den Ausschluss des betroffenen Mitglieds ist dem Antragsteller mittels – Einwurfeinschreiben - bekannt zu geben. 4. Gegen den ablehnenden Bescheid steht nur dem Antragsteller, gegen den Bescheid über den Ausschluss der betroffenen Gesellschaft die Berufung zur Mitgliederversammlung offen. Die Berufung ist mit Begründung innerhalb eines Monats ab förmlicher Bekanntgabe des Bescheids schriftlich bei der Geschäftsstelle des Verbandes einzulegen. Die Berufung gegen den Ausschlussbescheid hat aufschiebende Wirkung. § 11 Organe des Verbandes sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. das Verbandsgericht § 12 Zusammensetzung und Aufgaben der Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vertreter der Mitglieder und durch die Mitglieder des Verbandsvorstandes gebildet. 2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. 3. Die Mitgliederversammlung ist u.a. zuständig für: a) die Entgegennahme des Jahresberichts. b) die Genehmigung des Jahresabschlusses, Entlastung des Vorstandes bzw. ihre Verweigerung. c) die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden Haushaltsvoranschlags sowie für die Festsetzung der Jahresbeiträge. d) die Änderung der Verbandssatzung und der zum Satzungsbestandteil erklärten Verbandsordnungen. e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes. f) die Berufung im Falle des § 4 Nr. 4 und § 10 Nr. 4 der Verbandsatzung. g) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. h) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren Stellvertreter. i) die Wahl der Mitglieder des Verbandsgerichts. § 13 Tagesordnung und ihre Ergänzung 1. Zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gehören: a) Eröffnung durch den 1. Vorstandesvorsitzenden oder durch seinen Stellvertreter. b) Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung und der Beschlussfähigkeit. c) Feststellung der Stimm- und Vertretungsrechte der anwesenden Stimmberechtigten. d) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes. e) Entgegennahme des Jahresabschlusses. f) Bericht der Rechnungsprüfer. g) Entlastung des Vorstandes. h) Neuwahl des Gesamtvorstandes. i) Genehmigung des Haushaltsvoranschlags. 2. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, weitere Tagesordnungspunkte bekannt zu geben, sofern das Wohl des Verbandes deren Beratung erfordert. Ein solcher Fall ist insbesondere gegeben, wenn sich die wirtschaftliche Lage des Verbands in ungewöhnlicher Weise verschlechtert hat und wenn keine begründete Aussicht auf baldige Sanierung besteht. 3. Jedes Mitglied kann beim geschäftsführenden Vorstand anregen, dass die Tagesordnung ergänzt wird. Der vorgeschlagene Beratungsgegenstand ist zu begründen. Die Anregung wird nur behandelt, wenn sie spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingeht. 4. Der geschäftsführende Vorstand muss auf Antrag die Tagesordnung ergänzen, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind: Zweck und Gründe des weiteren Beratungsgegenstandes müssen spätestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle des Verbandes schriftlich eingereicht worden sein; die Eingabe muss die Unterstützung von soviel Mitgliedern haben, dass insgesamt eine Gesamtstimmenzahl von 1/10 erreicht wird. Der geschäftsführende Vorstand braucht dem Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nur dann nicht nachzukommen, wenn ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch gegeben ist. Zugelassene Anträge sind von der Geschäftsstelle des Verbandes den Mitgliedern so rechtzeitig zuzusenden, dass sie nach Möglichkeit vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in deren Händen sind. 5. Wird im Falle Nr. 4 der Antrag erst nach der Frist von sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht, so soll er den Mitgliedern unverzüglich übersandt werden. Über die Zulassung eines solchen Antrags entscheidet dann die Mitgliederversammlung. Er ist als Dringlichkeitsantrag zu behandeln: für die Zulassung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich; es entscheidet das einfache Stimmrecht nach Köpfen. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Auflösung des Verbandes können nicht als Dringlichkeitsanträge behandelt werden. § 14 Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung 1. Die Einberufung einer jeden Mitgliederversammlung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand des Verbandes. 2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr in den ersten drei Monaten mit einer Frist von acht Wochen einzuberufen. 3. Die Aufstellung der vorläufigen Tagesordnung obliegt dem Gesamtvorstand. 4. Die Mitglieder werden schriftlich per Einwurfeinschreiben eingeladen. In der Einladung sind Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung anzugeben. Die Einladung wird »Für den geschäftsführenden Vorstand« von dessen Vorsitzendem oder seinem Stellvertreter unterschrieben. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung acht Wochen und drei Tage vor der Versammlung zur Post gegeben worden ist. 5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind dann einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Das Einberufungsorgan hat dem Verlangen innerhalb einer Woche nachzukommen. Vorstehende Nummer 3 gilt sinngemäß; die Einladungsfrist beträgt hier jedoch vier Wochen. 6. Ist eine Mitgliederversammlung zu Beginn oder vor der Erledigung sämtlicher Tagesordnungspunkte beschlussunfähig, so ist eine zweite Mitgliederversammlung nach vier Wochen erneut einzuberufen. In dem Einladungsschreiben ist die Tagesordnung, soweit noch nicht erledigt, erneut bekannt zu geben; es ist darauf hinzuweisen, dass in dieser zweiten Mitgliederversammlung über die noch nicht erledigten Punkte der Tagesordnung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beraten und abgestimmt wird. Die Einladung zu einer zweiten Mitgliederversammlung kann sogleich mit der Einladung für die erste Mitgliederversammlung versandt werden – mit dem Hinweis, dass die zweite Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. § 15 Ablauf der Mitgliederversammlung 1. Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist jedoch auszuschließen, wenn dies von mehr als einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird; es entscheidet das Stimmrecht nach Köpfen. Sofern hierüber nicht bereits Beschluss gefasst worden ist, entscheidet dann der Versammlungsleiter über die Zulassung von Gästen. 2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit des Vorsitzenden des Verbandsvorstandes oder seines Stellvertreters und der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder. 3. Die Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (oder: entscheidet die Stimme des Tagungsleiters). Die Änderung der Hauptsatzung bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Änderung des in der Satzung festgelegten Zwecks (§ 2) bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln aller Mitglieder. Nicht in der Sitzung anwesende Mitglieder haben innerhalb von vier Wochen ihre Zustimmung schriftlich dem Vorstandesvorsitzenden gegenüber zu erklären. Die Änderung lediglich des Wortlautes des § 2 der Satzung ist keine Zweck- sondern Satzungsänderung. Der Beschluss über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Soweit der Verband eigene Rechte oder Pflichten den angeschlossenen Mitgliedern überlässt oder überträgt, kann eine Änderung nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 4. Das Stimmrecht ist nur auf einen Vertreter eines Mitglieds übertragbar. Die schriftliche Stimmvollmacht ist beim Versammlungsleiter zu hinterlegen. Stimmrechtsbindungsverträge sind nicht zulässig. 5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, in das die zur Abstimmung gelangten Anträge und das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen, ungültige Stimmen) aufzunehmen sind. Evtl. Widersprüche gegen gefasste Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren. Der Protokollführer, der nicht dem Vorstand des Verbandes angehören darf, wird jeweils von der Mitgliederversammlung gewählt. Das Protokoll ist vom Tagungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Es ist in Abschrift innerhalb eines Monats den Mitgliedern zu übersenden. Wird innerhalb von zwei Wochen nach Absendung kein Widerspruch eingelegt, so gilt das Protokoll allseits als genehmigt. § 16 Vorstand 1. Den Gesamtvorstand bilden: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. 2. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Im Falle einer Abwahl gilt für die Amtsnachfolger nur die Amtsperiode des ersetzten Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der verbleibende Vorstand kommissarisch ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der dann die Nachwahl stattzufinden hat. 3. Der 1. oder der 2. Vorsitzende ist, jeder für sich allein, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Anstellungsvertrag ist mit dem 2. Vorsitzenden vereinbart, dass er von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen darf. Diese Regelung hat keine Außenwirkung. 4. Die Führung der Verbandsgeschäfte obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Dieser besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Zur Unterstützung des geschäftsführenden Vorstandes kann ein Verbandsgeschäftsführer bestellt werden. Er handelt im Auftrag des Vorstandes; er ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Die in der Verbandsgeschäftsstelle beschäftigten Bediensteten sind ebenfalls im Auftrag des Vorstandes tätig. 5. Der Gesamtvorstand (Nr. 1) hat folgende Aufgaben: a) Verantwortliche Leitung der gesamten Organisation des Verbandes. b) Überwachung der gesamten Geschäftsführung einschließlich des Verbandsgeschäftsführers und der in der Verbandsgeschäftsstelle beschäftigten Bediensteten. c) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 6. Der Schatzmeister verwaltet unter Beachtung der Finanzordnung das Gesamtvermögen des Verbandes und ist für die Leitung des Kassenwesens verantwortlich. 7. Für die Sitzungen und die Beschlussfassung des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes ist die Geschäftsordnung maßgebend, die Bestandteil dieser Satzung ist. § 17 Verbandsgericht 1. Das Verbandsgericht besteht aus drei Mitgliedern und drei Stellvertretern. 2. Die ordentlichen und stellvertretenden Mitglieder des Verbandsgerichts werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die bestellten Mitglieder des Verbandsgerichts bleiben auch nach dem Ablauf der Bestelldauer im Amt, bis die Amtsnachfolger ihr Amt angetreten haben. Wiederwahl ist zulässig. 3. Das Verbandsgericht ist zuständig: a) bei Streitigkeiten zwischen dem Verband und seinen korporativen Mitgliedern aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. b) bei Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. § 18 Prüfung der Vermögensverwaltung 1. Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter. 2. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe a) einmal im Jahr oder auf Weisung des geschäftsführenden Vorstandes die Kassenführung zu überprüfen; die Ausgaben sind auf ihre sachliche Richtigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit dem Haushaltsplan zu prüfen. b) der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. c) zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstandes Stellung zu nehmen. 3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen zu gewähren. § 19 Gnadenrecht 1. Eine rechtskräftig gewordene Ordnungsmaßnahme kann bei Vorliegen triftiger Gründe ermäßigt, nicht jedoch aufgehoben werden. 2. Die Gnadenentscheidung trifft der Gesamtvorstand. § 20 Haftungsbeschränkung Muss sich der Verband das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Person, für die der Verband einzustehen hat. § 21 Auflösung und Vermögensanfall 1. Die Auflösung des Verbandes kann nur dann in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung aufgenommen werden, wenn dies die Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat. 2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Viertel (§ 15 Nr. 3 Abs. 4 der Satzung). Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist nach § 14 Nr. 5 der Satzung zu verfahren. 3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. 4. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene Verbandsvermögen fällt zu gleichen Teilen jedem Mitglied zu. § 21 Übergangsvorschrift Sofern das Registergericht Teile der Satzung beanstandet, ist der Vorstand ermächtigt, diese zur Behebung der Beanstandung abzuändern.



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Sonntag, der 5. Februar 2012